MPU-Gespräch bei Verkehrsdelikten
Beurteilungskriterien V1 - V5
MPU-Gespräch und die Beurteilungskriterien für Fahreignung
Das MPU-Gespräch folgt keiner Willkür, sondern orientiert sich klar an festgelegten Beurteilungskriterien. Der Gutachter will verstehen, ob Sie die notwendigen Einstellungen und Verhaltensweisen für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr verinnerlicht haben. Dabei gibt es keine feste Anzahl an Kriterien, die Sie erfüllen müssen – vielmehr geht es darum, die Gesamtheit Ihrer Veränderungen und Ihre Einstellung zum eigenen Verhalten zu bewerten. Doch welche Kriterien schaut sich der Gutachter eigentlich genau an, und wie wird eine Entscheidung getroffen?
Welche Kriterien bewertet der Gutachter bei einer MPU?
Der Gutachter verwendet verschiedene Kriterien, um zu beurteilen, ob Ihre Veränderungen glaubhaft und nachhaltig sind. Diese Kriterien decken viele Aspekte ab, wie zum Beispiel Ihre emotionale Stabilität, Ihre Fähigkeit zur Selbstreflexion, Ihre soziale Einbindung und Ihr Verhalten in belastenden Situationen. Die Kriterien dienen dazu, ein ganzheitliches Bild von Ihnen zu erhalten und einzuschätzen, ob Sie in der Lage sind, verantwortungsbewusst am Straßenverkehr teilzunehmen.
Müssen alle Kriterien erfüllt sein, um zu bestehen?
Es gibt keine feste Anzahl an Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine positive MPU zu erhalten. Der Gutachter bewertet vielmehr die Gesamtheit Ihrer Situation. Es geht darum, ob Sie die notwendigen Schritte zur Veränderung unternommen haben, ob Sie die Ursachen Ihres Fehlverhaltens verstehen und wie Sie zukünftig mit schwierigen Situationen umgehen wollen. Wenn der Gutachter den Eindruck hat, dass Sie sich ehrlich mit Ihrem Verhalten auseinandergesetzt haben und geeignete Strategien entwickelt haben, um wieder sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, stehen die Chancen gut, dass Sie die MPU bestehen.
Wie setzt der Gutachter die Kriterien ein?
Der Gutachter stellt Ihnen Fragen und hört sich Ihre Antworten genau an. Dabei prüft er, ob Ihre Aussagen zu den Kriterien passen. Zum Beispiel könnte er fragen, wie Sie in der Vergangenheit mit Frustration umgegangen sind und was Sie in der Zukunft anders machen wollen. Der Gutachter möchte verstehen, ob Sie die Ursachen Ihres Fehlverhaltens erkannt haben und welche konkreten Maßnahmen Sie ergriffen haben, um solche Situationen künftig zu vermeiden. Es geht darum, ob Ihre Veränderungen glaubhaft sind und ob Sie sich nachhaltig verbessert haben.
Worauf legt der Gutachter besonders Wert?
Der Gutachter legt besonderen Wert darauf, dass Sie ehrlich sind und sich mit Ihrem Verhalten auseinandergesetzt haben. Es geht nicht nur darum, Fehler zuzugeben, sondern auch zu zeigen, dass Sie verstanden haben, warum Sie diese Fehler gemacht haben und welche Konsequenzen sie hatten. Der Gutachter will sehen, dass Sie aus Ihren Fehlern gelernt haben und bereit sind, Ihr Verhalten anzupassen, um zukünftig sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.
Unsere Vorbereitung unterstützt Sie dabei, genau das zu erreichen – und so mit einem sicheren Gefühl in die MPU zu gehen. Wir helfen Ihnen, Ihre Veränderungen glaubwürdig und überzeugend darzustellen, sodass der Gutachter erkennt, dass Sie die richtigen Schritte unternommen haben, um dauerhaft ein verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer zu sein.
Im Folgenden erhalten Sie eine Erklärung der Kriterien von V1 bis V5 sowie eine nähere Betrachtung einiger wichtiger Punkte daraus.
Hypothese V1 –
Generalisierte Störung der emotionalen und sozialen Entwicklung
Die Auffälligkeiten im Verkehr oder im Strafrecht des Klienten hängen hauptsächlich mit einer allgemeinen Störung seiner emotionalen und sozialen Entwicklung zusammen. Diese Störung könnte zum Beispiel eine Persönlichkeitsstörung oder Schwierigkeiten, Impulse zu kontrollieren, beinhalten.
Der Klient hat jedoch gezeigt, dass er sich durch einen Veränderungsprozess – oft mit therapeutischer Unterstützung – weiterentwickelt hat. Er hat keine grundsätzlich antisoziale Einstellung mehr, was bedeutet, dass er jetzt motiviert ist, sich an gesellschaftliche Regeln und Gesetze zu halten. Außerdem hat er dies bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich bewiesen.
1. Kriterien für eine generalisierte Störung:
- Es gibt eine Persönlichkeitsstörung, wenn dies von einem Fachmann diagnostiziert wurde.
- Wenn keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, könnte es trotzdem Anzeichen für tieferliegende Probleme in der Persönlichkeit geben, die das Verhalten des Klienten beeinflussen. Diese Probleme könnten dazu führen, dass er sich nicht gut anpasst und Schwierigkeiten hat, aus Fehlern zu lernen.
- Ein solches Verhaltensmuster kann zum Beispiel auch Anpassungsstörungen oder Probleme mit der Impulskontrolle umfassen. Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle bedeuten, dass der Klient manchmal ohne nachzudenken oder unverhältnismäßig auf kleine Auslöser reagiert – dies könnte zu aggressivem Verhalten führen.
1.1.Kriterium V 1.1 N: Vorherige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
Dieses Kriterium beschreibt, dass der Klient in der Vergangenheit eine Diagnose für eine Persönlichkeitsstörung erhalten hat, die relevant für sein Verhalten im Straßenverkehr sein könnte. Wir greifen hier immer drei bis fünf Punkte der Kriterien auf:
- Ein Arzt, Therapeut oder eine Klinik hat bei dem Klienten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt.
- Diese Diagnose basiert auf anerkannten Kriterien, und es gibt einen Bericht oder eine Bestätigung darüber.
- Der Klient war möglicherweise in einer Klinik, und die Diagnose wurde dort gestellt.
1.2.Kriterium V 1.2 N: Dissoziales Verhalten
Dieses Kriterium beschreibt eine ausgeprägte Form von unsozialem Verhalten, das das Anpassen an Regeln erschwert. Das bedeutet:
- Der Klient hat wiederholt verschiedene Delikte begangen, wie zum Beispiel Diebstahl oder Betrug.
- Schon in der Jugend gab es Hinweise auf kriminelles Verhalten.
- Der Klient gilt als „Mehrfachtäter“, wenn er in kurzer Zeit viele Straftaten begangen hat.
- Das auffällige Verhalten hat sich über mehrere Lebensphasen hinweg fortgesetzt, es ist nicht nur eine Phase der persönlichen Entwicklung.
…
1.3.Kriterium V 1.3 N: Probleme mit der Impulskontrolle und Aggressivität
Dieses Kriterium beschreibt, dass der Klient Schwierigkeiten hat, seine Impulse zu kontrollieren, insbesondere bei Wut oder Aggression. Das bedeutet:
- Der Klient hat eine Störung der Impulskontrolle, die von einem Arzt oder Therapeuten diagnostiziert wurde.
- Er hat schwere Gewaltakte begangen, die großen Schaden verursachen konnten.
- Eine dieser Taten war besonders brutal.
- Die Gewalt wurde durch starke negative Gefühle wie Wut oder Hass ausgelöst.
1.4.Kriterium V 1.4 N: Aufarbeitung des Fehlverhaltens
Dieses Kriterium beschreibt, dass der Klient sich mit den Gründen für sein früheres Fehlverhalten auseinandergesetzt hat, oft mithilfe von Therapie, und nun bereit ist, sich an gesellschaftliche Normen anzupassen. Das bedeutet:
- Der Klient hat sich mit den Ursachen seines Verhaltens auseinandergesetzt und Veränderungen vorgenommen.
- Er sieht ein, dass er nicht nur ein Mitläufer war, sondern reflektiert auch seinen eigenen Anteil am Verhalten.
- Das aktuelle Verhalten des Klienten entspricht mehr seinen wahren Überzeugungen.
- Der Klient hat gelernt, Frustration besser zu ertragen und hat ein stabiles Selbstwertgefühl.
1.5.Kriterium V 1.5 N: Stabilisierung der Impulskontrolle
Dieses Kriterium beschreibt, dass der Klient seine Impulskontrolle verbessert hat und diese Veränderung über einen langen Zeitraum aufrechterhalten konnte. Das bedeutet:
- Das unauffällige Verhalten des Klienten hält seit mindestens einem Jahr an.
- Selbst ohne therapeutische Hilfe konnte der Klient sein Verhalten positiv verändern und stabilisieren.
- Seine Motivation zur Verhaltensänderung basiert auf starken Werten und Überzeugungen.
- Der Klient akzeptiert die Ursachen für sein Fehlverhalten und mögliche Diagnosen.
1.6.Kriterium V 1.6 N: Verbesserte Lebensverhältnisse und soziale Unterstützung
Dieses Kriterium beschreibt, dass der Klient seine Lebenssituation stabilisiert hat und seine früheren Belastungen überwunden hat. Das bedeutet:
- Die aktuellen Lebensumstände des Klienten stellen keine Belastung mehr dar, und die positiven Veränderungen sind nicht nur vorübergehend.
- Der Klient hat Hilfe von außen (z. B. Bewährungshelfer, Eheberatung, Schuldenberatung, Psychotherapie) bereitwillig angenommen und umgesetzt.
- Der Klient hat soziale Fähigkeiten entwickelt, die ihm zuvor gefehlt haben, wie den Umgang mit Behörden oder die finanzielle Planung.
- Der Klient hat Menschen in seinem sozialen Umfeld, die ihm helfen und ihn unterstützen, insbesondere bei Alltagsproblemen oder Rückschlägen.
Hypothese V2: Verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit
Dieses Kriterium beschreibt Klienten, die trotz fehlender Persönlichkeitsstörungen oder Impulskontrollprobleme Schwierigkeiten haben, ihr Verhalten anzupassen und sich an Verkehrsvorschriften zu halten. Hierbei handelt es sich um Personen, deren Verhaltensmuster so tief verankert sind, dass sie negative Erfahrungen nicht zur Verhaltensänderung nutzen können. Das bedeutet, dass sie trotz Sanktionen oder Unfällen ihr Verhalten nicht nachhaltig verbessern.
2.1 Kriterium V2.1:
Wiederholte Auffälligkeiten im Straßenverkehr
Dieses Kriterium beschreibt Klienten, die trotz vorheriger Überprüfungen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Fahreignung weiterhin auffällig geworden sind. Beispiele sind:
- Der Klient wurde wiederholt auffällig, obwohl in einer früheren Begutachtung eine positive Prognose gestellt wurde.
- Der Klient hat nach einer verkehrspädagogischen Maßnahme oder einem Kurs zur Wiederherstellung der Fahreignung erneut Verkehrsverstöße begangen.
- Dem Klienten wurde wiederholt die Fahrerlaubnis entzogen, weil er immer wieder gegen Verkehrsregeln verstoßen hat.
- Es liegt eine Mischung von Verkehrsdelikten und anderen Straftaten vor, die zeigen, dass der Klient nicht aus seinen Fehlern lernt.
- Die Straftaten im Straßenverkehr weisen auf starke Impulsprobleme hin, wie etwa Nötigung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder Körperverletzung.
2.2 Kriterium V2.2:
Unangemessenes Verhalten bei emotionaler Anspannung
Dieses Kriterium beschreibt Klienten, die aufgrund emotionaler Anspannung unangemessenes Verhalten im Straßenverkehr gezeigt haben. Das bedeutet:
- Der Klient reagiert bei emotionaler Anspannung, wie Streit oder ausgelassener Stimmung, durch unangemessenes Fahrverhalten (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen).
- Der Klient verliert leicht die Beherrschung, wenn er von anderen Fahrern provoziert wird (z.B. Vorfahrtsmissachtung).
- Der Klient zeigt eine geringe Frustrationstoleranz und hat Schwierigkeiten, seine Emotionen zu steuern.
- Der Klient berichtet von impulsiven Reaktionen wie dichtem Auffahren, Lichthupe geben oder plötzliches Abbremsen als Akt der Nötigung.
- Schwierige Lebensumstände haben zu einer verzögerten emotionalen und sozialen Reifung geführt, was das Verhalten im Straßenverkehr beeinflusst.
2.3 Kriterium V2.3: Suche nach „Kicks“ im Straßenverkehr
Dieses Kriterium bezieht sich auf Klienten, die riskante Situationen im Straßenverkehr gezielt gesucht haben, um „lustvolle Kicks“ zu erleben. Das bedeutet:
- Der Klient suchte im Straßenverkehr nach „Kicks“, indem er eigene Leistungsgrenzen austestete.
- Der Klient empfindet positive Gefühle bei riskantem Fahrverhalten, wie einem „Geschwindigkeitsrausch“.
- Der Klient berichtet von Erfolgserlebnissen bei riskanten Fahrmanövern.
- Der Klient bevorzugt besonders teure, leistungsfähige oder exklusive Fahrzeugtypen, die nicht seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechen.
- Der Klient investiert viel Zeit und Geld in die technische oder optische Veränderung seines Fahrzeugs.
2.4 Kriterium V2.4: Anfälligkeit für soziale Beeinflussung
Dieses Kriterium beschreibt Klienten, die aufgrund ihrer geringen Selbstsicherheit anfällig für sozialen Druck sind. Das bedeutet:
- Der Klient hat geringe Selbstsicherheit und lässt sich stark von seinem sozialen Umfeld beeinflussen.
- Der Klient verstößt gegen Vorschriften, um berufliche Anforderungen zu erfüllen, wie z.B. Missachtung von Lenkzeiten.
- Verstöße gegen technische Vorschriften oder Versicherungspflichten sind auf Versäumnisse des Fahrzeughalters zurückzuführen.
- Riskante Fahrweisen fanden häufig unter dem Einfluss von Beifahrern statt.
2.5 Kriterium V2.5: Ablehnung von Autoritäten
Dieses Kriterium beschreibt Klienten, die eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber Autoritäten haben, die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verantwortlich sind. Das bedeutet:
- Der Klient zeigte eine ablehnende Haltung gegenüber Instanzen wie der Polizei oder Verkehrsbehörden.
- Der Klient stellte die Sinnhaftigkeit von Regelungen wiederholt in Frage.
- Es herrschen verzerrte Vorstellungen darüber vor, was einen „guten Fahrer“ ausmacht.
- Der Klient hält bestimmte Regelungen zur Verkehrssicherheit für übertrieben oder unnötig.
- Der Klient überschätzt seine Fähigkeiten im Straßenverkehr und glaubt, auch schwierige Situationen ohne Probleme bewältigen zu können.
Kriterien zur Problembewältigung
Nachdem wir nun die Kriterien zu den Verhaltensweisen besprochen haben, die problematisch im Straßenverkehr sein können, wenden wir uns nun den Kriterien zur Problembewältigung zu. Diese Kriterien sind besonders wichtig, da sie zeigen, ob und wie der Klient seine bisherigen Schwierigkeiten aufarbeitet und an sich arbeitet, um sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Der Fokus liegt hierbei darauf, ob der Klient Einsicht in sein Fehlverhalten entwickelt hat und ob er konkrete Schritte unternommen hat, um in Zukunft verantwortungsvoll am Straßenverkehr teilzunehmen. Die folgenden Kriterien, beginnend mit V2.6, helfen dabei zu beurteilen, ob der Klient eine stabile Veränderung durchlaufen hat und in der Lage ist, sich den gesellschaftlichen Normen anzupassen.
2.6 Kriterium V 2.6 N: Problembewältigung
- Der Klient übernimmt Verantwortung für seine Situation:
Der Klient versteht, dass er selbst für seine Situation verantwortlich ist, zumindest zu einem Teil.- Warnzeichen: Wenn der Klient ständig anderen die Schuld gibt – der Polizei, Politikern, Richtern oder anderen Personen – zeigt das, dass er sich nicht verantwortlich fühlt. Ebenso, wenn er sich selbst als Opfer sieht, das von allen schlecht behandelt wird oder glaubt, dass die Welt grundsätzlich unfair ist.
- Das eigene Fehlverhalten als vermeidbar erkennen:
Der Klient erkennt, dass sein Fehlverhalten hätte vermieden werden können.- Warnzeichen: Wenn der Klient glaubt, dass er keine andere Wahl hatte, weil äußere Umstände ihn dazu gezwungen haben („Bei so viel Verkehr kann man einfach nicht langsamer fahren!“), zeigt das, dass er keine Verantwortung übernimmt.
- Emotionale Folgen des Fehlverhaltens erleben:
Der Klient hat die negativen Folgen seines Verhaltens als unangenehm erlebt. Er empfindet zum Beispiel Scham oder Bedauern. - Verständliche Erklärung für das Fehlverhalten:
Der Klient kann sein Fehlverhalten klar und nachvollziehbar erklären.- Warnzeichen: Wenn der Klient die Schuld immer nur bei äußeren Faktoren sucht oder behauptet, dass er sich nicht ändern kann („Ich bin halt so“), zeigt das, dass er nicht wirklich über sein Verhalten nachdenkt.
- Akzeptanz der Regeln:
Der Klient versteht, dass die Regeln sinnvoll sind und akzeptiert, dass er sich daran halten muss.- Warnzeichen: Wenn der Klient entscheidet, welche Regeln er für sinnvoll hält und welche nicht („Das Stoppschild ist doch unsinnig, da hält eh keiner“), zeigt das fehlenden Respekt vor den Regeln.
- Erkennen, dass man sich selbst an Regeln halten kann:
Der Klient versteht, dass er selbst beeinflussen kann, ob er sich an die Verkehrsregeln hält. Früher dachte er vielleicht, dass er keine Kontrolle hat („Das passiert sowieso“), aber jetzt weiß er, dass er es steuern kann.
2.7 Kriterium V 2.7 N: Stabilisierung der Verhaltensänderung
- Bekenntnis zu positivem Verhalten:
Der Klient ist entschlossen, sich an die Verkehrsregeln zu halten, keine Gewalt anzuwenden und seine Impulse zu kontrollieren. - Bedeutung der Fahrtvorbereitung verstehen:
Der Klient sieht ein, wie wichtig eine gute Vorbereitung für die Fahrt ist – zum Beispiel, dass das Fahrzeug in gutem Zustand ist, er selbst fit genug zum Fahren ist und er die Route und die benötigte Zeit im Voraus plant. - Veränderungen in stressigen Situationen zeigen:
Der Klient kann konkrete Beispiele nennen, bei denen er in stressigen Situationen anders gehandelt hat als früher.- Warnzeichen: Wenn der Klient nur vage Absichten äußert wie „Ich werde besser aufpassen“, zeigt das, dass er keine konkreten Strategien entwickelt hat.
- Langfristige Ziele statt kurzfristiger Impulse:
Der Klient richtet sein Verhalten nach langfristigen Zielen aus, anstatt kurzfristigen Impulsen zu folgen.- Warnzeichen: Wenn der Klient sagt, dass für ihn nur der Moment zählt („Ich lebe nur im Hier und Jetzt“), zeigt das, dass er nicht an die Konsequenzen seines Handelns denkt.
- Zuverlässigkeit und Disziplin:
Der Klient sieht sich im Vergleich zu früher als zuverlässiger und disziplinierter und kann an Beispielen zeigen, wie er diese Eigenschaften in seinem Alltag umsetzt.
2.8 Kriterium V 2.8 N: Veränderung der Lebensumstände
- Bessere berufliche Situation:
Der Klient lebt aktuell unter weniger belastenden beruflichen Bedingungen. Zum Beispiel hat er weniger Druck oder ein besseres Arbeitsklima. Er bewertet diese Veränderungen positiv. - Keine finanziellen Probleme mehr:
Der Klient hat keine finanziellen Probleme mehr, die ihn früher daran gehindert haben, seine Pflichten als Autofahrer zu erfüllen. Zum Beispiel kann er sich jetzt den Unterhalt für sein Auto problemlos leisten. - Positives Umfeld:
Es gab positive Veränderungen im Familien- oder Freundeskreis des Klienten. Diese Veränderungen haben dazu beigetragen, dass der Klient nun eine bessere Einstellung und Verhaltensweisen hat. - Abgeschlossene schwierige Lebensphase:
Der Klient hat seine auffälligen Verkehrsverstöße während einer schwierigen Phase seines Lebens begangen (z. B. während einer Scheidung oder Arbeitslosigkeit). Diese Phase ist mittlerweile überwunden. - Keine aktuellen Belastungen:
Der Klient lebt aktuell nicht in einer Situation, die psychisch belastend ist und sein Fahrverhalten negativ beeinflussen könnte.- Warnzeichen: Wenn der Klient gerade eine Lebenskrise durchmacht (z. B. Scheidung, schwere Krankheit in der Familie), könnte das sein Verhalten beeinträchtigen
Hypothese V 3
3.1 Problemausprägung – Risikoverhalten und Gewohnheiten
- Verstöße gegen bekannte Regeln:
Der Klient hat Verkehrsregeln verletzt, obwohl ihm die Regeln bekannt waren. Es waren keine Fehler aus Unwissenheit. - Negative Einstellung zu Regeln:
Der Klient hatte in der Zeit, in der er häufig auffällig war, eine negative Einstellung gegenüber Verkehrsvorschriften. - Regeln hinterfragen:
Der Klient findet bestimmte Regeln in bestimmten Situationen unnötig, zum Beispiel Tempolimits in der Nacht. - Kein Zusammenhang zwischen Einstellung und Risiko:
Der Klient sieht keinen Zusammenhang zwischen seiner Einstellung zu Verkehrsregeln und dem Risiko, einen Unfall zu verursachen. - Keine Notwendigkeit zur Verhaltensänderung gesehen:
Der Klient sah seine Verstöße nicht als etwas Besonderes und sah keinen Grund, sein Verhalten zu ändern.
3.2 Kriterium V 3.2 N: Geringe Wirkung von Sanktionen
- Fehlende Konsequenzen und Erfolgserlebnisse:
Der Klient hinterfragte seine problematischen Gewohnheiten nicht, weil es keine ernsthaften Sanktionen gab und er Erfolgserlebnisse hatte (z. B. Ansehen in der Gruppe). - Selbstbewertung der Regeln:
Der Klient entschied selbst, ob eine Regel sinnvoll war und ob er sie einhalten musste. - Vorschriften als Einschränkung:
Der Klient sah die Einhaltung der Regeln als Einschränkung seiner Freiheit, vor allem, wenn er deren Sinn nicht verstand. - Bußgelder als ungerecht empfunden:
Der Klient empfand Bußgelder als ungerecht, da er sich für einen guten Fahrer hielt. - Polizeikontrollen als „Fallen“:
Der Klient sah die Polizei als „Geldmacher“, die absichtlich Fallen aufstellen, und nutzte Geräte wie Radarwarner, um Blitzer zu vermeiden. - Zuversicht, nicht erneut sanktioniert zu werden:
Der Klient glaubte, dass er durch mehr Vorsicht vermeiden könnte, wieder erwischt zu werden. - Hohes Ansehen des Fahrzeugs in der Gruppe:
Der Klient legte großen Wert auf sein Fahrzeug, da es ihm Ansehen in seiner Freundesgruppe verschaffte, und nahm dafür Strafen in Kauf.
3.3 Kriterium V 3.3 N: Regeln nicht konsequent umsetzen
- Sozialer Druck als Grund für Verstöße:
Der Klient sieht Verkehrsregeln grundsätzlich als sinnvoll an, hat sie aber aufgrund von Druck durch Freunde oder Kollegen nicht eingehalten. - Konkurrierende Motive:
Der Klient erklärt Regelverstöße durch andere wichtige Ziele, zum Beispiel Zeitdruck. - Spielraum bei der Regelanwendung:
Der Klient glaubt, dass er selbst entscheiden kann, wie weit er Regeln überschreiten darf, zum Beispiel „Bis 20 km/h drüber gibt es keine Punkte.“ - Pflichten aus Antriebslosigkeit vernachlässigt:
Der Klient hat seine Pflichten als Autofahrer (z. B. Kontrolle der Reifen) vernachlässigt und nur auf äußeren Druck hin gehandelt. - Veränderungsvorsätze nicht konsequent umgesetzt:
Der Klient hatte zwar Vorsätze, sein Verhalten zu ändern, hat diese aber nicht konsequent umgesetzt. - Eng begrenzte Verhaltenskorrekturen:
Der Klient hat nur sein Verhalten in Bezug auf einzelne Verstöße korrigiert, aber keine generelle Sorgfalt als Autofahrer entwickelt.
3.4 Kriterium V 3.4 N: Problembewusstsein
- Verstehen der eigenen Haltung:
Der Klient hat mithilfe einer verkehrspsychologischen Beratung verstanden, wie sich seine Einstellung zu Regeln gebildet hat. - Verkehrsrisiken verstehen:
Der Klient hat verstanden, dass menschliche Faktoren wie Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr oft zu Fehlern führen. - Realistische Einschätzung des Verhaltens:
Der Klient kann sein früheres Verhalten realistisch einschätzen und sieht, dass sein Verhalten gefährlich war. - Gründe für Regelmissachtung erkennen:
Der Klient versteht, warum er früher Regeln missachtet hat. - Zusammenhänge zwischen Lebensstil und Verkehrsverhalten:
Der Klient versteht, wie sein Lebensstil sein Verkehrsverhalten beeinflusst hat.
3.5 Kriterium V 3.5 N: Veränderung der Einstellungen
- Einsicht in die Notwendigkeit von Regeln:
Der Klient versteht, dass Verkehrsregeln für das Zusammenleben notwendig sind. - Auswirkungen von Regelverstößen erkennen:
Der Klient erkennt, dass Regelverstöße auch andere Menschen betreffen und negative Folgen haben können. - Partnerschaftliches Verhalten im Verkehr:
Der Klient erkennt, dass sicherer Straßenverkehr Rücksichtnahme erfordert. - Innere Akzeptanz der Regeln:
Der Klient hat Regeln innerlich akzeptiert, besonders solche, die der Sicherheit dienen. - Motivation zur Verhaltensänderung:
Der Klient zeigt eine Motivation zur Verhaltensänderung, auch wenn die innere Akzeptanz der Regeln begrenzt ist.
3.6 Kriterium V 3.6 N: Positive Veränderung der äußeren Bedingungen
- Veränderung der Lebensbedingungen:
Der Klient hat mehrere Veränderungen in seinen Lebensbedingungen vorgenommen, die zu seiner sozialen Situation und Verkehrsteilnahme passen. - Verhaltensalternativen entwickelt:
Der Klient hat neue Verhaltensalternativen entwickelt und in Situationen ausprobiert, die früher zu Verkehrsauffälligkeiten geführt haben. - Unabhängigkeit von äußeren Einflüssen:
Der Klient hat sich von äußeren Einflüssen (z. B. Tourenplanung des Chefs) weitgehend unabhängig gemacht. - Stressabbau im Beruf:
Der Klient setzt sich im Beruf nicht mehr so stark unter Druck und plant seine Zeit entspannter. - Änderung der beruflichen Situation:
Der Klient sieht die Möglichkeit, seine berufliche Situation so zu ändern, dass sie kein Fehlverhalten mehr begünstigt.
Hypothese V 4: Keine Verbindung zu psychischen, neurologischen oder körperlichen Störungen
Die Verhaltensauffälligkeiten des Klienten stehen nicht im Zusammenhang mit psychiatrischen, neurologischen oder körperlichen Erkrankungen. Wenn es doch Störungen gibt, sind diese so behandelt, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.
4.1 Kriterium V 4.1 N: Keine relevante Störung vorhanden
- Kein Hinweis auf körperliche oder psychische Störung:
Es gibt keine Anzeichen für gesundheitliche Probleme, die zu den Verkehrsverstößen geführt haben könnten. Eine weitere Untersuchung ist daher nicht notwendig. - Keine psychiatrische Erkrankung:
Es gibt keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung. Der Klient verhält sich während des Gesprächs normal und situationsangepasst.- Warnzeichen: Hinweise auf Schizophrenie, Depression oder Suchtprobleme.
- Keine dauerhafte Medikamentenbehandlung:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Klient Medikamente einnimmt, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten.- Warnzeichen: Eine Opioid gestützte Schmerztherapie, die zu Aufmerksamkeitsproblemen führt.
- Keine belastenden Ereignisse in der Vergangenheit:
Der Klient berichtet nicht von schweren traumatischen Ereignissen, die psychische Probleme ausgelöst haben könnten. - Keine impulsiven Verhaltensweisen:
Der Klient zeigt keine Anzeichen von impulsiven Verhaltensweisen, die als unangepasst oder selbstschädigend angesehen werden.- Warnzeichen: Berichte über Impulsivität, z. B. zwanghaftes Geldausgeben, Rasen oder selbstverletzendes Verhalten.
- Warnzeichen: Berichte über Stoffwechselprobleme wie Diabetes oder Leberprobleme.
4.2 Kriterium V 4.2 N: Keine verkehrsrelevante Ausprägung der Störung
- Frühere Erkrankungen ohne verkehrsrelevante Auswirkungen:
Falls es früher psychische oder körperliche Erkrankungen gab, zeigt ein ärztliches Gutachten, dass diese nun keine Auswirkungen mehr auf die Fahreignung haben. - Ärztliche Befunde belegen keine verkehrsrelevante Symptomatik:
Aus den ärztlichen Befunden geht hervor, dass keine für die Fahreignung relevanten Symptome vorliegen.- Warnzeichen: Hinweise auf gesundheitliche Probleme, die bisher nicht vollständig geklärt wurden.
Hypothese V 5: Keine Verbindung zu Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten
Die Auffälligkeiten des Klienten haben keinen erkennbaren Zusammenhang mit Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit. Wenn solche Einschränkungen vorliegen, sind sie so gering, dass eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr weiterhin möglich ist.
5.1 Kriterium V 5.1 N: Keine kognitive Einschränkung vorhanden
- Keine Hinweise auf kognitive Beeinträchtigung:
Die Aktenanalyse zeigt keine Hinweise darauf, dass kognitive Beeinträchtigungen zu den Verkehrsauffälligkeiten geführt haben. Eine weitere Untersuchung ist daher nicht notwendig. - Keine Unfälle in der Vorgeschichte:
Der Klient war in der Vergangenheit noch nie in einen Unfall verwickelt. - Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen:
In der Vorgeschichte des Klienten gibt es Hinweise auf Fehleinschätzungen von Verkehrssituationen oder falsche Reaktionen in kritischen Situationen. - Keine Erklärung der Auffälligkeiten durch situative Einflüsse:
Der Klient erklärt seine Verkehrsverstöße nicht wiederholt mit kurzfristigen äußeren Umständen wie schlechter Sicht. - Keine impulsive Verhaltensweise durch Persönlichkeitsstörung:
Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Verhalten des Klienten durch Persönlichkeitsstörungen oder emotionale Instabilität beeinflusst wurde.
5.2 Kriterium V 5.2 N: Kognitive Einschränkungen nicht verkehrsrelevant
- Testverfahren bestätigen keine Einschränkungen:
In durchgeführten Tests zeigt der Klient Leistungen, die eine sichere Fahrzeugführung erwarten lassen. - Visuelle Wahrnehmungsleistung und Aufmerksamkeit:
Der Klient zeigt in Tests zur Überprüfung der visuellen Wahrnehmung und Aufmerksamkeit keine auffälligen Ergebnisse, selbst wenn es in der Vergangenheit Hinweise auf Einschränkungen gab. - Reaktionsvermögen in kritischen Situationen:
Der Klient zeigt in Tests zur Überprüfung des Reaktionsvermögens und der Konzentration keine Auffälligkeiten. - Keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsmängel trotz früherer Probleme:
Selbst wenn es früher Hinweise auf emotionale Labilität gab, zeigen aktuelle Tests keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsprobleme. - Intelligenzniveau:
Trotz früherer Hinweise auf geistige Entwicklungsstörungen zeigt der Intelligenztest keine gravierenden Störungen. Das Niveau des schlussfolgernden Denkens entspricht einem IQ von mindestens 70 (für bestimmte Führerscheinklassen wird ein IQ von mindestens 85 verlangt).
Inhalt
- Hypothese V1: Kriterien für eine generalisierte Störung
- Kriterium V 1.1 N: Vorherige Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
- Kriterium V 1.2 N: Dissoziales Verhalten
- Kriterium V 1.3 N: Probleme mit der Impulskontrolle und Aggressivität
- Kriterium V 1.4 N: Aufarbeitung des Fehlverhaltens
- Kriterium V 1.5 N: Stabilisierung der Impulskontrolle
- Kriterium V 1.6 N: Verbesserte Lebensverhältnisse und soziale Unterstützung
- Hypothese V2: Verminderte Kontroll- und Anpassungsfähigkeit
- Kriterium V2.1: Wiederholte Auffälligkeiten im Straßenverkehr
- Kriterium V2.2: Unangemessenes Verhalten bei emotionaler Anspannung
- Kriterium V2.3: Suche nach „Kicks“ im Straßenverkehr
- Kriterium V2.4: Anfälligkeit für soziale Beeinflussung
- Kriterium V2.5: Ablehnung von Autoritäten
- Kriterien zur Problembewältigung
- Kriterium V 2.6 N: Problembewältigung
- Kriterium V 2.7 N: Stabilisierung der Verhaltensänderung
- Kriterium V 2.8 N: Veränderung der Lebensumstände
- Hypothese V 3
- Problemausprägung – Risikoverhalten und Gewohnheiten
- Kriterium V 3.2 N: Geringe Wirkung von Sanktionen
- Kriterium V 3.3 N: Regeln nicht konsequent umsetzen
- Kriterium V 3.4 N: Problembewusstsein
- Kriterium V 3.5 N: Veränderung der Einstellungen
- Kriterium V 3.6 N: Positive Veränderung der äußeren Bedingungen
- Hypothese V 4: Keine Verbindung zu psychischen, neurologischen oder körperlichen Störungen
- Hypothese V 5: Keine Verbindung zu Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten